Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


1. Präambel

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden.

Das Angebot, die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung oder der Verkauf jeglicher Produkte unterliegt den vorliegenden Bedingungen. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Käufers wird widersprochen; sie werden dem Verkäufer gegenüber nur wirksam, wenn der Verkäufer diesen Änderungen schriftlich zustimmt.

Diese Bestimmungen sind Grundlage für jegliches künftiges Einzelkaufgeschäft zwischen Käufer und Verkäufer und sie schließen jedwede andere Vereinbarung aus.

Etwaige Schreibfehler oder ähnliche offensichtliche Versehen in Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen des Verkäufers dürfen vom Verkäufer berichtigt werden, ohne dass er für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden darf.

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten. Sollte der Käufer Verbraucher i. S. d. § 13 BGB sein, wird der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

2. Bestellung und Angebotsunterlagen

Vom Käufer vorgelegte Bestellungen gelten durch den Verkäu-fer nur dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer oder seinem Repräsentanten/Vertreter innerhalb von 14 Tagen ab Vorlage schriftlich angenommen werden.

Menge, Qualität und Beschreibung sowie etwaige Spezifizierung der Ware entsprechen der erteilten schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers (wenn die Bestellung des Käufers vom Verkäufer angenommen wird) oder dem Angebot des Verkäufers (wenn das Angebot des Verkäufers vom Käufer angenommen wird). Alle Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen und Preislisten sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Hinsichtlich der Genauigkeit des Kaufvertrags trägt der Besteller die Verantwortung, und der Besteller ist dafür verantwortlich, dem Verkäufer jegliche erforderliche Information bezüglich der bestellten Ware innerhalb angemessener Zeit zukommen zu lassen, damit der Kaufvertrag vertragsgemäß ausgeführt werden kann.

Müssen die Waren durch den Verkäufer hergestellt oder sonst wie ver- bzw. bearbeitet werden und hat der Besteller hierfür eine Spezifizierung vorgelegt, hat der Besteller den Lieferanten von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben des Lieferanten freizuhalten, die dieser zu zahlen hat oder zu zahlen bereit ist, weil sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware aufgrund der Spezifizierung des Bestellers als Bruch eines Patents, Copyright, Warenzeichen oder sonstigem Schutzrecht eines Dritten herausgestellt hat.

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf die Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftreten.

3. Kaufpreis

Der Kaufpreis soll der vom Verkäufer genannte Preis sein, oder, wo dies nicht im einzelnen geschehen ist, der in den aktuellen Preislisten des Verkäufers aufgestellte Preis, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist.

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers und vor Ausführung der Auslieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen, außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Lieferanten nötig ist.

Soweit Preissteigerungen von mehr als 20% des ursprünglichen Kaufpreises begehrt werden, kann der Käufer unbeschadet anderer Rücktrittsgründe vom Vertrag zurücktreten.

Soweit nicht anders im Angebot oder der Verkaufspreislisten angegeben oder soweit nicht anders zwischen Verkäufer und Käufer schriftlich vereinbart, sind alle vom Verkäufer genannten Preise auf der Basis „ex works“ (Incoterms Revision 2000) genannt. Soweit der Verkäufer bereit ist, die Ware an einen anderen Ort auszuliefern, hat der Käufer die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung zu tragen.

Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, welche der Käufer zusätzlich an den Verkäufer zahlen muss.

4. Zahlungsbedingungen

Der Käufer hat den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung zu entrichten.

Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung erfolgen; Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt.

Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart sein, dass der Käufer über seine Bank (oder eine für den Verkäufer akzeptable [andere] Bank) ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. In diesem Einzelfall ist festgelegt, dass die Akkreditiveröffnung in Übereinstimmung mit den Allgemeinen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive, Revision 1993, ICC-Publikation Nr. 500, vorgenommen wird.

Falls der Käufer seiner Zahlungspflicht am Fälligkeitstag nicht nachkommt, darf der Verkäufer – ohne Aufgabe etwaiger weiterer ihm zustehender Rechte und Ansprüche – nach seiner Wahl:

           - den Vertrag kündigen oder weitere Lieferungen an den
             Käufer aussetzen; oder
           - den Käufer mit Zinsen auf den nicht bezahlten Betrag 
             belasten, die sich auf 8 % p. a. über dem jeweiligen 
             Basiszinssatz belaufen, bis endgültig und vollständig 
             gezahlt worden ist. Der Käufer ist berechtigt, 
             nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs
             kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.

Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist seitens des Käufers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer des Weiteren nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Macht der Käufer wegen tatsächlich vorhandener oder behaupteter Mängel von einem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, ist dieses auf den Teil des geschuldeten Betrages beschränkt, dessen Einbehaltung unter Berücksichtigung der Kosten für die Beseitigung der behaupteten Mängel in ihrem Verhältnis zum gesamten geschuldeten Betrag nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden.

5. Warenlieferung

Die Warenlieferung soll in der Weise erfolgen, dass der Käufer die Waren in den Geschäftsräumen des Verkäufers entgegen nimmt, sobald der Verkäufer den Käufer benachrichtigt hat, dass die Ware zur Abholung bereitsteht, oder, soweit ein anderer Lieferort mit dem Verkäufer vereinbart wurde, durch Anlieferung der Ware an diesem Ort.

Soweit es um die Lieferung von Massengütern geht, darf der Verkäufer bis zu 3 % mehr oder weniger der Warenmenge anliefern, ohne seinen Kaufpreis angleichen zu müssen, und es ist vereinbart, dass die derart gelieferte Warenmenge als vertragsgerecht angesehen wird.

Soweit ein konkreter Lieferzeitpunkt im Vertrag vereinbart wurde, und soweit der Verkäufer nicht innerhalb der vereinbarten (oder verlängerten) Lieferzeit liefert, darf der Käufer nach vorheriger schriftlicher Ankündigung einen Preisnachlass von 0,5 % pro Woche (bis zu einem Maximum von 5 %) vom Kaufpreis geltend machen, es sei denn, dass aus den Umständen des Falles erkennbar ist, dass der Käufer keinen Nachteil erlitten hat. Die Begrenzung gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhte oder wenn irgendeine weitere wesentliche Vertragspflicht auf Seiten des Lieferanten verletzt wurde.

Falls der Verkäufer nicht rechtzeitig liefert, muss der Käufer dem Verkäufer schriftlich eine Nachfrist setzen, nach deren Ablauf er den Vertrag kündigen darf. Anstelle der Leistung kann der Käufer Schadensersatz verlangen.

Wenn der Käufer sich am Fälligkeitstag im Annahmeverzug befindet, muss er dennoch den Kaufpreis zahlen. Der Verkäufer wird in diesen Fällen die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Verkäufers vornehmen. Auf Wunsch des Käufers wird der Verkäufer die Waren auf Kosten des Käufers versichern.

Rohstoff- oder Energiemangel, Steiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, z. B. außergewöhnlicher Ausfall von Arbeitskräften durch Unfälle und Epidemien, unvorhersehbare Maschinenausfälle, nachträgliche Materialverknappungen, Import- oder Exportrestriktionen, alle Fälle höherer Gewalt wie z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Einfuhrverbote aufgrund Embargoentscheidungen und andere vom Verkäufer oder diesem zuarbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien den Verkäufer für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie die Lieferfähigkeit des Verkäufers beeinträchtigen, von der Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen verlängern sich Lieferfristen und –termine um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 4 Monate.

Nach Ablauf von 4 Monaten ist der Käufer unbeschadet anderer gesetzlicher Rücktrittsrechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet.

6. Gefahrübergang

Das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes der Ware soll auf den Käufer wie folgt übergehen:

            - soweit die Ware nicht an den Geschäftsräumen des
              Verkäufers ausgeliefert wird, im Zeitpunkt der
              Übergabe oder, wenn der Käufer sich im
              Annahmeverzug befindet, in dem Zeitpunkt, in dem
              der Verkäufer die Übergabe anbietet,
            - soweit die Ware an den Geschäftsräumen des 
              Verkäufer ausgeliefert wird („ex works“, Incoterms
              2000) in dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer den
              Käufer darüber informiert, dass die Ware zur Abholung
             
bereitsteht.

7. Eigentumsvorbehalt

Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrübergangs oder anderer Bestimmungen dieser Lieferbedingungen, soll das Eigentum an den Waren nicht auf den Käfer übergehen, solange nicht der gesamte Kaufpreis gezahlt worden ist.

Nach etwaigem Rücktritt vom Vertrag hat der Verkäufer das Recht, die Ware heraus zu verlangen, anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen.

Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, muss der Käufer die Ware treuhänderisch für den Verkäufer halten und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter aufbe-wahren sowie das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern sowie als Eigentum des Verkäufers kennzeichnen.

Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Käufer die Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen oder weiterveräußern, doch muss er jegliches Entgelt (einschließlich etwaiger Versicherungszahlungen) für den Verkäufer halten und die Gelder getrennt von seinem Vermögen und demjenigen Dritter halten. Die aus dem Weiterverkauf oder aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherungsleistungen, Forderung aus unerlaubter Handlung, etc.) entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem Kontokorrent, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber an den Verkäufer, ggf. anteilig nach dessen Miteigentumsanteil, ab.

Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen widerruflich ermächtigt. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ermächtigung zu widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, dem Verkäufer gegenüber in Verzug ist oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen notwendigen Angaben zu machen und den Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen. Letzteres kann auch durch den Verkäufer geschehen.

Sind die Waren weiterverarbeitet und ist die Weiterverarbeitung auch mit Teilen, an denen der Vorbehaltsverkäufer kein Eigentum hat, erfolgt, so erwirbt der Vorbehaltsverkäufer entsprechendes Teileigentum. Dasselbe soll für den Fall der Vermischung von Gütern des Verkäufers mit denjenigen anderer gelten.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Käufer dieser Aufgabe nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden.

Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die dem Verkäufer zustehenden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trägt der Verkäufer.

Der Käufer ist verpflichtet auf Verlangen Auskunft über den jeweiligen Bestand der Vorbehaltsgüter zu erteilen. Der Verkäufer wird unwiderruflich ermächtigt, die Vorbehaltsgüter zu den üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen.

8. Gewährleistung und Haftungsausschluss

Der Käufer muss die Ware im Sinne des § 377 HGB untersuchen und etwaige Rügen erheben.

Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen, wenn ein Schadensersatzanspruch auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

Der Verkäufer sichert zu, dass die gelieferte Ware frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist, Spezifikationen einhält und, bei vom Käufer vorgegebenen Design, keine Designfehler enthält und den Wünschen des Käufers entspricht.

Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist, es sei denn, er hat dieser Haftung ausdrücklich zugestimmt.

Die Haftung des Verkäufers wird unter folgenden Bedingungen übernommen:

             -  für Defekte der Ware, die auf eine
                Warenbeschreibung oder Spezifikation des Käufers
                zurückgeht, Ã¼bernimmt der Verkäufer keine
                Verantwortung;
              - der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für die
                Fehlerhaftigkeit der Ware, wenn der fällige Kaufpreis
                bis zum Fälligkeitstag nicht bezahlt worden ist;
              - die Verantwortung des Verkäufers erstreckt sich
                nicht auf Teile, Material oder sonstige 
                Ausrüstungsgegenstände, die vom Käufer oder in
                dessen Auftrag hergestellt wurden, es sei denn, der 
                Hersteller dieser Teile übernimmt dem Verkäufer
                gegenüber die Verantwortung,
              - Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware 
                ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht 
                erheblich ist,
              - Schadensersatz für im Zeitpunkt des 
                Vertragabschlusses nicht vorhersehbare Schäden ist 
                
ausgeschlossen,
              - Schadensersatz für mittelbare Schäden, d. h. für
                Schäden, die nicht an der gelieferten Sache selbst 
                
entstanden sind, ist ausgeschlossen. Es besteht
                keine Haftung für entgangenen Gewinn und sonstige 
                Vermögensschäden.

Diese Gewährleistung erfasst keine Produktfehler, die aufgrund fehlerhafter Installation oder Nutzung, Fehlgebrauch, Fahrlässigkeit oder anderen Gründen entstehen.

Eine Haftungsfreizeichnung des Verkäufers gilt nicht, wenn eine Mängelursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist oder wenn sonstige wesentliche Vertragspflichten verletzt sind.

Der Käufer hat den Kaufgegenstand nach Ablieferung auf etwaige Mängel zu untersuchen und dem Verkäufer festge-stellte Mängel unverzüglich anzuzeigen.

Der Käufer darf, wenn der Kaufgegenstand mangelhaft ist, als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder aber die Lieferung einer mangelfreien Ware verlangen.

Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt und dem Verkäufer mitgeteilt wird, ist der Verkäufer zur kostenfreien Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung berechtigt. Ist der Verkäufer zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, die Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen.

9. Weitere Bestimmungen

Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware zu verändern und zu verbessern, ohne den Käufer hiervon vorher informieren zu müssen, soweit Veränderung oder Verbesserung weder Form noch Funktion der Ware nachhaltig belasten oder verschlechtern.

Diese Bedingungen ersetzen alle anderen Vereinbarungen, die die Vertragspartner vorher schriftlich oder mündlich getroffen haben und die mit Unterzeichnung dieser Bedingungen unwirksam werden.

Diese Bedingungen sollen ohne schriftliche Zustimmung der anderen Vertragsparteien keinem Dritten zugänglich gemacht werden.

Jede Vertragspartei kommt für die Kosten der Durchführung dieser Vereinbarung selbst auf.

10. Rechtswahl; Gerichtsstand

Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht und beide Parteien erklären sich mit der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtsstands am Geschäftssitz des Verkäufers einverstanden. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

Der Verkäufer hat das Recht, auch am für den Käufer zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.

(Stand: Oktober 2008)

Allgemeine Einkaufsbedingungen


1. Präambel

Diese Standardbedingungen für den Einkauf von Importgütern gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden Parteien abgeändert werden. Diese Vereinbarungen sollen auch dann gelten, wenn der Käufer Warenlieferungen des Verkäufers annimmt und entgegenstehende Verkaufsbedingungen des Verkäufers bestehen, die aber nicht Grundlage des Vertrages sind.

Jede zwischen Verkäufer und Käufer getroffene Vereinbarung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich getroffen wurde. Weitere zusätzliche Bedingungen oder Vertragsklauseln, die vom Verkäufer eingebracht werden, gelten solange als abgelehnt, als der Käufer diesen zusätzlichen Bestimmungen nicht schriftlich zugestimmt hat.

Diese Bedingungen werden allen zukünftigen Einzelverträgen zwischen Käufer und Verkäufer – bei gleichzeitigem Ausschluss anders lautender Allgemeiner Vertragsbedingungen – zugrunde gelegt. Im Übrigen gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nur für Verträge mit Kaufleuten.

2. Vertragsschluss

Ein Kaufvertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn der Käufer nach Empfang eines Angebotes innerhalb 14 Tagen eine schriftliche Annahmeerklärung abgegeben hat.

Maß- und Gewichtsangaben, Mengen, Preise, sonstige Beschreibungen und sonstige Daten, wie sie in Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen oder Preislisten enthalten sind, stellen nur Näherungswerte dar und sind solange nicht für den Käufer verbindlich, wie sie nicht ausdrücklich in den Vertrag einbezogen worden sind. Diese Daten, die dem Verkäufer vor Vertragsschluss übermittelt wurden, bleiben ausschließliches Eigentum des Käufers und dürfen auch Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Kaufpreis

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und beruht auf der Vereinbarung „Geliefert verzollt“. Der vereinbarte Kaufpreis schließt die Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung sowie Übernahme der Transportversicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer ein.

4. Zahlungsbedingungen

Zahlung und Lieferung soll in der Weise und zu der Zeit erfolgen, wie es von den Parteien im Einzelfall vereinbart wird. Soweit im Einzelfall keine Vereinbarung getroffen wird, soll die Zahlung im Regelfall innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Erhalt der Rechnung mit 2 % Skonto beziehungsweise innerhalb von 30 Tagen rein netto erfolgen.

Der Verkäufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

5. Lieferbedingungen

Die Lieferung hat am im Kaufvertrag oder der Bestellung niedergelegten Liefertag zu erfolgen. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich.

Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Lieferverzug eintritt.

Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, ist der Käufer berechtigt, vom Verkäufer schriftlich zu verlangen, eine Verzugsentschädigung für zusätzlich entstandene Kosten (z. B. für Transport, Versicherung, Lagerung usw.) zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 % des gesamten Vertragswertes.

6. Gefahrenübergang

Soweit sich aus einzelnen Lieferverträgen nichts anderes ergibt, wird der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs grundsätzlich in Übereinstimmung mit den Incoterms der Internationalen Handelskammer (Incoterms 2000) festgelegt. Wurde keine Einzelfallabsprache getroffen, so soll grundsätzlich die Klausel „delivery duty paid“ (geliefert verzollt, Incoterms 2000) gelten.

7. Mängelgewährleistung

7.1. Gewährleistung bei Sachmängeln

Der Verkäufer sichert zu, dass die von ihm gelieferten Ware frei von Fehlern ist, mit den zugesicherten Eigenschaften versehen ist und den Anforderungen des Käufers entspricht.

Die Mängelhaftung des Verkäufers besteht für zwei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Für ausgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Für innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Mängel endet die Frist frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge. Der Verkäufer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§ 377, 381 Abs. 2 HGB) bei anderen als offensichtlichen Mängeln. Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Verkäufer die Mangelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung zu verlangen, wofür der Verkäufer die Kosten zu tragen hat. Alle Ersatzlieferungen oder Reparaturen sind ebenfalls Bestandteil dieser in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen niedergelegten Mängelgewährleistung.

7.2. Keine Verletzung von Rechtsnormen

Der Verkäufer sichert zu, dass die Ausübung der Einzelkaufverträge keine Rechtsverletzung insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Bestimmungen irgendeiner offiziellen Stelle bewirken wird.

7.3. Gewährleistung bei Rechtsmängeln

Der Verkäufer sichert zu, dass alle den Kaufverträgen unterliegenden Gegenstände in seinem Volleigentum stehen und dass keine anderweitigen Rechte Dritter (wie etwa Pfandrechte, sonstige Gläubigerpositionen aus Forderungsabtretung oder sonstigen Kreditsicherheiten, Forderungsverkauf, Mietkauf, Vorbehaltskauf usw.) entgegenstehen.

8. Abtretung

Der Verkäufer ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers nicht berechtigt, die Ausführung des Vertrages, wie auch seine vertraglichen Ansprüche, weder ganz noch teilweise auf Dritte zu übertragen. Unterlieferanten sind dem Käufer auf Wunsch namentlich zu übertragen.

9. Weitere Bestimmungen

Diese Vereinbarung ersetzt alle vorhergehenden Vereinbarungen, die von den Parteien zu diesen Geschäftsfeldern vorher mündlich oder schriftlich getroffen werden; vorhergehende Vereinbarungen werden mit der Unterzeichnung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam.

Die Rechte aus dieser Verbindung dürfen ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei von keinem der Vertragspartner abgetreten werden.

Jede Partei trägt die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.

10. Gerichtsstand; Rechtswahl

Gerichtsstand ist der Sitz des Käufers oder nach Wahl des Käufers der allgemeine Gerichtsstand des Verkäufers. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Gesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung.

(Stand: Oktober 2008)

 

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